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Sicherheit & Verteidigung

Emiratischer Generalstaatsanwalt: Flydubai-Copilot plante Anschlag auf Ben-Gurion-Terminal

Der omanische Copilot des Flydubai-Flugs FZ1073 wollte das Flugzeug übernehmen und für einen Selbstmordanschlag auf das Passagierterminal des Flughafens Ben Gurion einsetzen. Das erklärte der Generalstaatsanwalt der Vereinigten Arabischen Emirate am 9. Oktober 2026. Zwei frühere Flüge hätten der Erkundung gedient, bevor es am 30. September zum Angriff im Cockpit und zur Umleitung nach Tabuk kam.

Redaktionelle Illustration eines unmarkierten Passagierflugzeugs an einem Terminal in der Abenddämmerung
Passagierflugzeug neben dem Terminal · Hinweis

Ein konkretes Ziel und zwei frühere Flüge

Die von der staatlichen Nachrichtenagentur WAM verbreitete Darstellung von Hamad Saif Al Shamsi nennt das Terminal als geplantes Ziel. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 29-jährigen Copiloten vor, möglichst viele Menschen töten zu wollen. Sein Plan sei durch die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA inspiriert gewesen.

Der Mitteilung zufolge nutzte er zwei frühere Flüge nach Tel Aviv, um die Strecke und den Flughafen kennenzulernen. Beim dritten Flug habe er mit der Umsetzung begonnen. Daten, Flugnummern und Unterlagen der vorangegangenen Reisen werden nicht veröffentlicht. Der ihnen zugeschriebene Erkundungszweck ist deshalb eine Behauptung der Ermittlungsbehörde und keine unabhängig überprüfte Feststellung anhand offengelegter Flugunterlagen.

Wie das Flugzeug nach Tabuk gelangte

Nach Angaben von WAM griff der Copilot am 30. September 2026 den Kapitän im Cockpit des Flugzeugs von Dubai nach Tel Aviv mit einer Notaxt an. Der Kapitän habe sich gewehrt und versucht, Hilfe zu rufen. Damit schildert die Staatsanwaltschaft ihre Rekonstruktion des Geschehens.

Ein für den Rückflug vorgesehener Pilot hielt sich nahe dem Cockpit auf und bemerkte ungewöhnliche Bewegungen der Tür. Er habe eintreten können und gemeinsam mit einem Kabinenbesatzungsmitglied und Passagieren eingegriffen. Der Rückflugkapitän und sein Copilot hätten die Kontrolle zurückgewonnen und das Flugzeug sicher im saudi-arabischen Tabuk gelandet.

Die Erklärung beschreibt Verletzungen des Kapitäns, enthält aber keine vollständige Übersicht zum Gesundheitszustand aller Menschen an Bord. Aus der sicheren Landung lassen sich daher keine zusätzlichen medizinischen Angaben ableiten, die in der Mitteilung nicht genannt werden.

Welche Beweise die Staatsanwaltschaft beschreibt

Der Verdächtige habe in Anwesenheit seines Anwalts ein ausführliches Geständnis abgelegt, erklärte die Behörde. Sie nennt außerdem Aussagen von Piloten und Besatzungsmitgliedern sowie ein rechtsmedizinisches Gutachten. Demnach waren die frischen Kopfverletzungen des Kapitäns mit einer Einwirkung durch eine Notaxt vereinbar.

Dabei handelt es sich um behördliche Beschreibungen der Beweismittel, nicht um die öffentlich einsehbaren Originalunterlagen. Die Mitteilung enthält weder ein Geständnisprotokoll noch den vollständigen medizinischen Bericht oder eine Stellungnahme der Verteidigung. Sie schildert laufende Ermittlungen und nennt keine Anklageschrift, keinen Prozesstermin und kein gerichtliches Schuldspruchergebnis.

Auch das Einstellungsverfahren wurde geprüft. Laut Al Shamsi erfüllte der Copilot die beruflichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen, darunter Pilotenlizenz und Führungszeugnis, ohne dass seine mutmaßlichen extremistischen Absichten erkannt wurden. Diese Feststellung betrifft die untersuchten Abläufe. Sie ist keine pauschale Garantie für sämtliche Aspekte der Flugsicherheit oder eine abschließende Bewertung aller möglichen Verantwortlichkeiten.

Mögliche Verbindungen werden weiter untersucht

Der Verdächtige habe angegeben, allein gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft prüfe jedoch weiterhin mögliche Partner oder andere Verbindungen und untersuche Aufzeichnungen sowie technische Berichte. Seine Aussage ist damit nicht gleichbedeutend mit der abschließenden Feststellung, niemand sonst sei an Vorbereitung oder Durchführung beteiligt gewesen.

Iran wird in der WAM-Mitteilung vom 9. Oktober nicht erwähnt. Sie bestätigt frühere politische Spekulationen über eine iranische Rolle nicht, erklärt eine solche Rolle aber auch nicht für ausgeschlossen.

Die offizielle Erklärung nennt Alter und Staatsangehörigkeit, jedoch keinen Namen. Reuters berichtete unter Berufung auf eine unmittelbar informierte Person den Namen Hammam al-Hammami. Diese Zuschreibung ist von der Erklärung des Generalstaatsanwalts zu unterscheiden. Entscheidend bleibt, ob die Beweise seine Darstellung einer Vorbereitung und Durchführung ohne Mittäter tragen.

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